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Erwägungsgrund 12

Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026

Schnellantwort für Hersteller

Erwägungsgrund 12 klärt, wann Cloud-Lösungen als „Remote-Datenverarbeitung“ im Sinne des CRA gelten. Beispiel: Cloud-Funktionen eines Smart-Home-Geräts, die die Fernsteuerung ermöglichen, sind erfasst — reine SaaS ohne Produktbezug nicht.

Diese Schnellantwort + FAQ ergänzen den Original-Rechtstext mit praxisorientierter Auslegung. Rechtsverbindlich ist allein der Originaltext.

Cloud-Lösungen gelten nur dann als Datenfernverarbeitungslösungen im Sinne dieser Verordnung, wenn sie der in dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung entsprechen. So fallen beispielsweise vom Hersteller von intelligenten Haushaltsgeräten angebotene Cloud-Funktionen, die es den Nutzern ermöglichen, das Gerät aus der Ferne zu steuern, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Dagegen fallen Websites, die die Funktionalität eines Produkts mit digitalen Elementen nicht unterstützen, oder Cloud-Dienste, die außerhalb der Verantwortung eines Herstellers eines Produkts mit digitalen Elementen entworfen und entwickelt wurden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Richtlinie (EU) 2022/2555 gilt für Cloud-Computing-Dienste und Cloud-Dienstmodelle wie SaaS (Software as a Service), PaaS (Platform as a Service) oder IaaS (Infrastructure as a Service). Die Einrichtungen, die Cloud-Computing-Dienste in der Union erbringen und die gemäß Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittlere Unternehmen gelten oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen gemäß Absatz 1 jenes Artikels überschreiten, fallen in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie.

Häufige Hersteller-Fragen

Fällt mein SaaS-Produkt unter den CRA?

Nur, wenn es als Remote-Datenverarbeitung im Sinne des CRA fungiert — also Teil eines Produkts mit digitalen Elementen ist. Reine Web-Anwendungen ohne Produktanbindung bleiben außerhalb. Cloud-Backends für IoT-Geräte sind erfasst.

Was bedeutet „Remote-Datenverarbeitung“ konkret?

Datenverarbeitung, die der Hersteller bereitstellt und die für die bestimmungsgemäße Funktion des Produkts notwendig ist — typisch bei Smart-Home-Apps, vernetzten Industriesteuerungen mit Cloud-Backend, Wearables mit Cloud-Sync.

Wie grenze ich CRA-pflichtige Cloud-Funktion vs. unabhängige SaaS ab?

Frage: Funktioniert das Produkt ohne diese Cloud? Wenn nein (Smart-Home-App ist notwendig für Gerätesteuerung) → CRA. Wenn ja (Web-Portal als zusätzliche Funktion, Produkt funktioniert standalone) → außerhalb CRA.

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Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex