Kapitel III - KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
31

Artikel 31

Technische Dokumentation

Verordnung (EU) 2024/2847 — veröffentlicht 10. Dezember 2024 · Letzte Prüfung durch Kunnus: März 2026

Schnellantwort für Hersteller

Artikel 31 regelt Inhalt, Form und Aufbewahrung der Technischen Dokumentation. Der konkrete Inhalt steht in Anhang VII. Hersteller müssen die Dokumentation 10 Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahren und auf Anforderung Marktüberwachungsbehörden vorlegen.

Diese Schnellantwort + FAQ ergänzen den Original-Rechtstext mit praxisorientierter Auslegung. Rechtsverbindlich ist allein der Originaltext.

(1)

Die technische Dokumentation enthält alle einschlägigen Daten oder Einzelheiten darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I genügen. Sie enthält zumindest die in Anhang VII genannten Angaben.

(2)

Die technische Dokumentation wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen erstellt und gegebenenfalls, zumindest während des Unterstützungszeitraums, laufend aktualisiert.

(3)

Bei Produkten mit digitalen Elementen gemäß Artikel 12, die auch anderen Rechtsakten der Union unterliegen, in denen eine technische Dokumentation vorgesehen ist, wird eine einzige technische Dokumentation erstellt, die die in Anhang VII genannten Informationen sowie die nach den anderen Rechtsakten der Union erforderlichen Informationen enthält.

(4)

Die technische Dokumentation und die Korrespondenz im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abgefasst.

(5)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Hinzufügung von Elementen ergänzt wird, die in die technische Dokumentation gemäß Anhang VII aufzunehmen sind, um den technischen Entwicklungen und den Entwicklungen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck bemüht sich die Kommission, sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen verhältnismäßig ist.

Häufige Hersteller-Fragen

Wie lange muss die Technische Dokumentation aufbewahrt werden?

10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts. Diese Frist deckt sich mit der Haftungsfrist der revidierten Produkthaftungsrichtlinie — Aufbewahrung dient damit gleichzeitig der PHRL-Verteidigung.

In welcher Sprache muss die Dokumentation sein?

Mindestens in einer Amtssprache der EU, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats akzeptiert wird. In der Praxis meist Englisch oder die Landessprache.

Was passiert bei unvollständiger Dokumentation während eines Audits?

Die Marktüberwachungsbehörde kann den Hersteller zur Vorlage in einer Frist auffordern. Nicht-Vorlage oder schwerwiegende Mängel können zu Bußgeldern, Vertriebsverbot oder Produktrückruf führen.

Verwandte Erwägungsgründe

(1)

CRA-Updates per E-Mail

Fristen, Guidance und Mythos-Faktenchecks rund um den Cyber Resilience Act — kompakt im Newsletter.

Newsletter ansehen

Dieser Text wurde aus der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 übernommen. Die Darstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut. Originaltext auf EUR-Lex